Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 27 Bemessungsgrundlage
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 07.09.2021 – IX R 5/19Besteuerung einer Sportwettenbörse nach der Rechtslage 2012Zitiert von 10
- BFH, 17.05.2021 – IX R 20/18Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von SportwettenZitiert von 16
- BFH, 17.05.2021 – IX R 21/18(Teilweise inhaltsgleich mit Urteil vom 17.05.2021 - IX R 20/18 - Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten)Zitiert von 13
- FG Hessen, 18.04.2018 – 5 K 2703/12Zitiert von 5
- FG Hessen, 18.04.2018 – 5 K 1108/15Zitiert von 7
- BVerwG, 29.06.2017 – 9 C 7/16Zulässigkeit einer kommunalen Wettbürosteuer; SteuermaßstabZitiert von 64
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.06.2017 – 9 C 9/16Zitiert von 4
- BVerwG, 29.06.2017 – 9 C 8/16Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 RennwLottG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/27#abs-1 (1) Die Lotteriesteuer bemisst sich nach dem geleisteten Teilnahmeentgelt abzüglich der Lotteriesteuer. Geleistetes Teilnahmeentgelt ist der vom Spieler zur Teilnahme an der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung geleistete Lospreis zuzüglich möglicher vom Veranstalter festgelegter Gebühren. Hält ein Vermittler von Losen einer Klassenlotterie ein nicht verkauftes oder zurückgegebenes Los mit eigener Gewinnberechtigung vor, gilt er für die Dauer der Vorhaltung als Spieler. In den Fällen des Satzes 3 gilt der Verkaufspreis des Loses für die erste Klasse beziehungsweise für ein Erneuerungslos für die nachfolgende Klasse als geleistetes Teilnahmeentgelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/27#abs-2 (2) Wird die öffentliche Lotterie oder Ausspielung mit einer sonstigen Leistung kombiniert und leistet der Spieler hierfür ein ungeteiltes Gesamtentgelt, gilt mindestens der Wert der vorgehaltenen Gewinne als geleistetes Teilnahmeentgelt im Sinne des Absatz 1 Satz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/27#abs-3 (3) Ein Teilnahmeentgelt, das zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil die Lotterie oder Ausspielung für ungültig erklärt wird oder nicht stattfindet, mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum (§ 32), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/27#abs-4 (4) Werden vom Spieler Gebühren oder Entgelte für sonstige Leistungen von Lotterieeinnehmern, Spielvermittlern oder sonstigen Dritten erhoben, die nicht vom Veranstalter festgelegt wurden, aber im Zusammenhang mit der Teilnahme stehen, sind diese dem geleisteten Teilnahmeentgelt hinzuzurechnen, wenn sie von der inländischen Behörde nicht genehmigt wurden oder soweit sie die genehmigte Höhe übersteigen. Das gilt nicht in den Fällen, in denen diese Gebühren oder Entgelte aufgrund eines anderen Gesetzes allgemein und der Höhe nach erlaubt sind.